SATZUNG des FSV Bliedersdorf/Nottensdorf e.V.
Beschluss der Mitgliederversammlung am 28.11.2025
§ 1 Grundsätzliches
- Der Name des Vereins lautet FSV Bliedersdorf/ Nottensdorf e.V. mit Sitz in Bliedersdorf.
- Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
- Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Tostedt (VR 120037) eingetragen.
- Für den Verein und seine Mitglieder ist die Verwirklichung der Gleichstellung der Geschlechter eine ständige Aufgabe und Verpflichtung. Gendergerechtigkeit ist für den Verein selbstverständlich und wird durch entsprechendes Handeln gelebt. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in der Satzung das grammatische Geschlecht (Genus) gewählt, das stellvertretend für alle Geschlechter steht und geschlechterübergreifend zu lesen ist.
- Der Verein ist parteipolitisch neutral und übt religiöse und weltanschauliche Transparenz aus.
- Der Verein und seine Mitglieder bekennen sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland. Der Verein bietet keinen Raum für extremistische Ideologien weder im politischen noch religiösen Bereich und wendet sich gegen jegliche Form der Diskriminierung.
- Der Verein, seine Mitglieder und Mitarbeiter bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes u.a. auf der Grundlage des Bundeskinderschutzgesetzes und treten für die Integrität sowie die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein.
§ 2 Zweck und Verwirklichung der Satzungszwecke
- Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, insbesondere des Breiten-, Wettkampf- und Gesundheitssports.
- Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- a) die Anschaffung, Anmietung, Bereitstellung und Unterhaltung von Geräten, Fahrzeugen, Sportanlagen und Räumen,
- b) die Durchführung von Training und Ausbildung auch in Form von Kursangeboten und im Rahmen von Kooperationen,
- c) die Aus- und Fortbildung von Übungsleitern, Vereinsführungskräften und Wettkampf- oder Schiedsrichtern, Trainern, Betreuern,
- d) die Durchführung von sportlichen Aktivitäten zur Werbung und Bindung von Mitgliedern und
- e) die Durchführung von und Teilnahme an sportlichen Wettkampfveranstaltungen.
§3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes,,steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.
- Der Verein wird sich zur Erfüllung seiner Aufgaben einer Hilfsperson im Sinne des § 57 Absatz 1, Satz 2 Abgabenordnung bedienen, soweit er die Aufgaben nicht selbst wahrnimmt.
§ 4 Mitgliedschaft in Verbänden
- Der Verein ist Mitglied im Landessportbund Niedersachsen e. V.
- Der Verein kann die Mitgliedschaft in den Sportfachverbänden, deren Sportarten im Verein ausgeübt werden, anstreben.
§ 5 Formen der Mitgliedschaft
- Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden.
- Förderndes Mitglied kann jede Personengemeinschaft, juristische sowie jede vollgeschäftsfähige, natürliche Person werden.
- Ehrenmitglieder sind Personen, die sich im besonderen Maße um den Verein verdient gemacht haben und auf Antrag durch die Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden.
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
- Die ordentliche sowie die fördernde Mitgliedschaft ist in Textform mittels des dafür vorgesehenen Antragsformulars beim Vorstand zu beantragen.
- Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Die Mitgliedschaft läuft grundsätzlich unbefristet. Die Mitgliedschaft besteht für mindestens zwölf Monate und kann dann fristgemäß gekündigt werden.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht von natürlichen Personen ab Vollendung des 16. Lebensjahres ist selbstständig auszuüben. Das Stimmrecht von Personengemeinschaften, juristischen Personen oder natürlichen Personen vor Vollendung des 16. Lebensjahres wird durch einen gesetzlichen Vertreter ausgeübt.
- Bei Abwesenheit ist eine schriftliche Stimmabgabe unzulässig. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.
- Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Übungsstätten unter Beachtung der Platz-, Hallen- bzw. Hausordnung sowie sonstiger Ordnungen zu benutzen.
- Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des verhalten und insbesondere den Anweisungen und Entscheidungen der Vereinsorgane, Mitarbeitern und Übungsleitern Folge zu leisten. Im Rahmen der verbandlichen Sportausübung sind die Regelungen der Satzungen und Ordnungen der zuständigen Sportfachverbände einzuhalten.
- Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein alle im Rahmen der Mitgliedschaft wichtigen Änderungen (wie z. B. Namen, der Bankverbindung, der Anschrift sowie der E-Mail-Adresse) innerhalb von einem Monat mitzuteilen.
- Die Mitglieder sind zur fristgerechten Entrichtung von Beiträgen verpflichtet.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsarbeit nach ihren Kräften und Möglichkeiten zu unterstützen.
§ 8 Beiträge und Umlagen
- Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge, Aufnahmebeiträge, Zusatzbeiträge, Entgelte und Umlagen.
- Die Höhe der Mitglieds- und Aufnahmebeiträge sowie der Umlagen wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.
- Spartenbeiträge werden von der jeweiligen Abteilungsversammlung festgesetzt und werden in der Beitragsordnung veröffentlicht.
- Fällige Zahlungen werden im SEPA-Lastschriftverfahren eingezogen. Das Mitglied hat sich hierzu bei Eintritt in den Verein zu verpflichten, eine SEPA-Einzugsermächtigung zu erteilen.
- Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch entstehende Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen.
- Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen oder -pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden bzw. Mitgliedern die Teilnahme am SEPA- Lastschriftverfahren erlassen. Weitere Einzelheiten werden in einer Beitragsordnung geregelt.
- Umlagen dürfen zur Deckung eines größeren Finanzbedarfes, der mit den regelmäßigen Mitgliedsbeiträgen nicht erfüllt werden kann, von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Sie dürfen einen Jahresbeitrag nicht übersteigen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
- Die Mitglieder einzelner Abteilungen sind verpflichtet, bei Bedarf Gemeinschaftsleistungen zu erbringen. Die Anzahl der jährlichen Gemeinschaftsstunden beschließt die jeweilige Abteilungsversammlung. Nicht erbrachte Gemeinschaftsstunden müssen durch die Leistung eines Geldbetrages abgegolten werden. Die Höhe dieses Geldbetrages pro nicht geleistete Arbeitsstunde beschließt die Mitgliederversammlung. Mitglieder, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind von der Erbringung der Arbeitsleistungen befreit.
§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod, Verlust der Rechtsfähigkeit oder Ausschluss.
- Der freiwillige Austritt ist dem Vorstand in Textform unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Ende des Quartals (Kalendervierteljahr) zu erklären.
- Der Ausschluss aus dem Verein erfolgt,
- a) wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung an die zuletzt bekannte Adresse länger als drei Monate mit seiner fälligen Forderungen in Verzug ist,
- b) bei wiederholtem oder grobem Verstoß gegen die Satzung, Ordnungen und Beschlüssen der Vereinsorgane,
- c) wegen massiven unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens. Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Begründung mitzuteilen. Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam. Dem betroffenen Mitglied steht innerhalb eines Monats nach Zugang gegen den Ausschluss ein Widerspruchsrecht zu. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet in diesem Fall abschließend über den Ausschluss. Die Mitgliedschaft ruht bis dahin.
§ 10 Vereinsorgane
- Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 11 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ im Verein.
- Die Mitgliederversammlung findet regelmäßig jährlich statt. Der Vorstand kann jederzeit eine Mitgliederversammlung einberufen und muss dies tun, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Der Vorstand muss eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn ein Zehntel der Mitglieder es schriftlich unter Angabe desselben Grundes beantragt.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einberufung erfolgt über die Veröffentlichung auf der Vereins-Homepage (www.fsv-blieno.de) sowie im Aushang der Sportstätten. Der Vorstand kann weitere Medien zur Bekanntgabe der Einberufung nutzen.
- Die Mitgliederversammlung findet regelmäßig als Präsenzveranstaltung statt. Der Vorstand kann beschließen, dass die Mitgliederversammlung als virtuelle Veranstaltung oder als Kombination von virtueller und Präsenzveranstaltung stattfindet. Ohne einen entsprechenden Beschluss des Vorstandes haben die Mitglieder keinen Anspruch darauf, virtuell an einer Präsenzversammlung teilzunehmen. Teilnahme- und stimmberechtigten Personen, die online an der virtuellen bzw. an der hybriden Mitgliederversammlung teilnehmen, wird durch geeignete technische Vorrichtungen die Möglichkeit gegeben, virtuell an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und das Stimmrecht auf elektronischem Wege auszuüben. Die Auswahl der technischen Rahmenbedingungen (z. B. die Auswahl der verwendeten Software bzw. Programme) legt der Vorstand per Beschluss fest. Technische Widrigkeiten, die zu einer Beeinträchtigung bei der Teilnahme oder bei der Stimmrechtsausübung führen, berechtigen die teilnahme- und stimmberechtigten Personen nicht dazu, gefasste Beschlüsse und vorgenommene Wahlen anzufechten, es sei denn, die Ursache der technischen Widrigkeiten ist dem Verantwortungsbereich des Vereins zuzurechnen. Im Übrigen gelten für die virtuelle bzw. hybride Mitgliederversammlung die Vorschriften über die Mitgliederversammlung sinngemäß.
- Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand in Textform beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Zulassung der Beratung und Beschlussfassung des Antrages ist eine einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Über Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins, Beschlussfassung über eine Fusion, die Wahl sowie die Abberufung von Vorstandsmitgliedern und die Beschlussfassung über Beiträge, Aufnahmebeiträge und Umlagen kann nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung bei der Einladung der Mitgliederversammlung angekündigt und im Wortlaut mitgeteilt worden sind.
- Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für
- a) die Entgegennahme des Vorstandsberichte und des Jahresabschlusses,
- b) die Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer,
- c) die Entlastung des Vorstandes,
- d) die Wahlen der von ihr zu wählenden Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer,
- e) die Festsetzung der Mitglieds- und Aufnahmebeiträge sowie der Umlagen und
- f) die Beschlussfassung über Satzung, Fusion, und Auflösung des Vereins.
- Die Versammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
- Jede Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Satzungsänderungen werden mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Änderungen des Vereinszwecks werden mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Abstimmungen und Wahlen finden grundsätzlich offen per Handzeichen statt. Auf Antrag eines Mitglieds, der von einem Drittel der stimmberechtigten Anwesenden befürwortet werden muss, erfolgen Abstimmungen und Wahlen schriftlich.
- Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom versammlungsleitenden Vorstandsmitglied und dem Protokollführer zu unterschreiben.
§ 12 Vorstand
- Der Vorstand nach § 26 BGB besteht aus vier Vorständen und dem kooptierten Geschäftsführer. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.
- Die vier Vorstände werden für drei Jahre gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Wählbar sind alle voll geschäftsfähigen Mitglieder. Nicht anwesende Personen können in den Vorstand gewählt werden, wenn sie die Bereitschaft zur Kandidatur und die Annahme der möglichen Wahl vorher schriftlich mitgeteilt haben.
- Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der laufenden Amtszeitvorzeitig aus, so kann der Vorstand durch Beschluss einen Nachfolger bis zur nächsten Mitgliederversammlung bestimmen.
- Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder Ordnungen einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
- Der Vorstand kann Ausschüsse bilden und für Fachaufgaben Beauftragte einsetzen.
- Der Geschäftsführer wird von den gewählten Vorstandsmitgliedern berufen und abberufen.
- Der Vorstand gibt sich einen Geschäftsverteilungsplan.
- Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Vorstandssitzungen können als Präsenzveranstaltung oder online stattfinden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der amtierenden Vorstandsmitglieder anwesend ist.
- Der Vorstand kann Beschlüsse auch außerhalb von Vorstandssitzungen fassen, wenn mindestens die Hälfte der amtierenden Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss auf elektronischem Wege (E-Mail) innerhalb von 7 Tagen erklären.
§ 13 Abteilungen des Vereins
- Für die im Verein betriebenen Sportarten kann der Vorstand rechtlich unselbstständige Abteilungen bilden.
- Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vorstands das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein. Die Abteilungen können sich mit Genehmigung des Vorstands eigene Ordnungen geben, die der Satzung nicht widersprechen dürfen.
- Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.
§ 14 Vergütungen, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit
- Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit diese Satzung nicht etwas anderes bestimmt.
- Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- oder Organämter gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) ausgeübt werden. Der Vorstand kann eine pauschalierten Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) erhalten. Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.
- Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand nach § 26 BGB ermächtigt, im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage einen Geschäftsführer oder Mitarbeiter für die Verwaltung einzustellen. Im Weiteren ist der Vorstand ermächtigt, zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke Verträge mit Übungsleitern abzuschließen. Das arbeitsrechtliche Direktionsrecht hat ein zu benennendes Vorstandsmitglied nach § 26 BGB.
- Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch eine beauftragte Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Die Aufwandsentschädigungsordnung regelt die Grundlagen der Abrechnung.
§ 15 Kassenprüfung
- Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren drei Personen als Kassenprüfer. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Wiederwahl ist zulässig.
- Die Kassenprüfung muss von mindestens zwei gewählten Prüfern durchgeführt werden.
- Die Kassenprüfer haben die Bücher und Rechnungslegung mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen.
- Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und können bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes beantragen.
§ 16 Vereinsstrafen
- Der Vorstand kann gegen ein Mitglied folgende Vereinsstrafen verhängen
- a) Verwarnung oder Verweis,
- b) Befristeter Ausschluss vom Trainings- oder Übungsbetrieb sowie von der Teilnahme an Wettkämpfen oder
- c) Ausschluss aus dem Verein.
- Strafen der Fachverbände gegen einzelne Mitglieder oder Mannschaften können an diese weiterberechnet werden.
§ 17 Haftung des Vereins
- Ehrenamtlich Tätige, deren Vergütung die Aufwandsentschädigung gemäß § 3 Nr. 26a EStG (,,Ehrenamtspauschale”) nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
- Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für leicht fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.
§ 18 Datenschutz
- Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein elektronisch verarbeitet.
- Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
- a) das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO
- b) das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO
- c) das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO
- d) das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO
- e) das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DSGVO
- f) das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DSGVO.
- Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
§ 19 Auflösung des Vereins und Anfallsberechtigung
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden.
- Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Vorsitzenden jeweils zu zweit gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
- Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Bliedersdorf, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sports oder der Kinder- und Jugendarbeit zu verwenden haben.
§ 20 Schlussbestimmungen
- Der Vorstand kann Ordnungen beschließen, die nicht Bestandteil dieser Satzung sind.
- Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 28.11.2025 beschlossen und tritt mit Eintragung in Kraft.
- Der Vorstand wird ermächtigt, Änderungen auf Verlangen des Vereinsregistergerichtes oder des Finanzamtes sowie redaktionelle Änderungen am beschlossenen Satzungstext durchzuführen, sofern es zur Erlangung bzw. Erhalt der Registereintragung oder der Gemeinnützigkeit erforderlich ist.
