Satzung

SATZUNG des Sportverein Bliedersdorf 66 e.V.

Beschluss der Mitgliederversammlung am 23.08.2019

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Name des Vereins lautet FSV Bliedersdorf/ Nottensdorf e.V. mit Sitz in Bliedersdorf.
  2. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
  3. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Tostedt (VR 120037) eingetragen.
  4. In dieser Satzung wird auf geschlechtsneutrale Schreibweise geachtet. Wo dies nicht möglich ist, wird zugunsten der Lesbarkeit das ursprüngliche grammatikalische Geschlecht verwendet. Damit ist zugleich das jeweils andere Geschlecht gemeint.
  5. Der Verein ist parteipolitisch neutral. Er vertritt die Grundsätze religiöser, ethnischer und weltanschaulicher Toleranz. Er tritt extremistischen, rassistischen und fremdenfeindlichen Bestrebungen entschieden entgegen.

§2 Zweck und Verwirklichung der Satzungszwecke

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
  3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
    1. Angebote zur Ausübung von verschiedenen Sport- und Bewegungsangeboten,
    1. Durchführung und Teilnahme an sportlichen Wettkampfveranstaltungen,
    1. Betreuung der Sportangebote durch sportfachlich vorgebildete Übungsleiter,
    1. Durchführung von Training unter besonderer Beachtung von gesundheitlichen

Belangen,

  • Förderung, Etablierung und Ausrichtung von Präventions- und

Rehabilitationsmaßnahmen insbesondere im Behindertensport.“

§3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Mitgliedschaft in Verbänden

1. Der Verein ist Mitglied 

  1. im Landessportbund Niedersachsen e.V. und dessen Untergliederungen,
    1. in den Sportfachverbänden, deren Sportarten im Verein ausgeübt werden.

§5 Gliederung des Vereins

Die Gliederung in Sparten schlägt der Vorstand der Mitgliederversammlung vor, die diese jährlich bestätigt. Der Vorstand ist zeitnah über Aktivitäten der Sparten zu informieren.

§6 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus:

  1. ordentlichen Mitgliedern
  2. fördernden Mitgliedern
  3. Ehrenmitgliedern.

§7 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.
  2. Förderndes Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand.

Ordentliche Mitglieder können durch schriftliche Mitteilung gegenüber dem Verein den Status in eine Fördermitgliedschaft ändern. Fördernde Mitglieder dürfen nicht aktiv an den sportlichen Aktivitäten des Vereins teilnehmen. Alle andere Rechte und Pflichten des Mitglieds bleiben hiervon unberührt.

§8 Ehrenmitgliedschaft

Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. 

§9 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des

Vereins zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und zur

Einhaltung gemeinsamer Wertvorstellungen verpflichtet. Im Rahmen der Sportausübung sind die Regelungen der Satzungen und Ordnungen der zuständigen Fachverbände einzuhalten.

  • Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet.

§10 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss
  2. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich oder per E-Mail zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von einem Monat und nur zum Ende eines Quartals zulässig.

§ 11 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    1. dem ersten Vorsitzenden
    1. 1. stellv. Vorsitzenden
    1. zwei stellvertretenden Vorsitzenden
    1. dem Kassenwart
  2. Die Wahl des Vorstandes erfolgt jeweils für drei Jahre.
  3. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, 
  4. Wiederwahl ist zulässig.
  5. Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
  6. Vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder im Sinne des § 26 BGB sind:
    1. der erste Vorsitzende,
    1. der 1. stellv. Vorsitzende
    1. die stellvertretenden Vorsitzenden,
    1. der Kassenwart,
  7. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei Vorstandsmitglieder vertreten werden, von denen einer der 1. Vorsitzende oder der Kassenwart sein muss.
  8. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
  9. Der Vorstand ist berechtigt, bei Vakanz eines Amtes sich selbst bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu ergänzen.
  10. Die Haftung des Vorstandes beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 12 Aufgaben des Vorstandes

  1. Der Vorstand führt und leitet den Verein.
  2. Der Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeiten der Abteilungen. 
  3. Er ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen.
  4. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, in der Aufgaben und Zuständigkeiten den einzelnen Vorstandsmitgliedern zugewiesen werden
  5. Der Vorstand ist ermächtigt, hauptberuflich Beschäftigte anzustellen.

§13 Zahlung von Vergütungen

  1. Die Vorstandsmitglieder und ehrenamtlich für den Verein tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können einen Aufwendungsersatzanspruch für solche nachgewiesenen Aufwendungen, die ihnen im Auftrag des Vereins entstanden sind, haben. Hierzu können insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto und Telefon gehören. Näheres regelt eine Reisekosten- und Aufwandsentschädigungsordnung.
  2. Vorstandsmitglieder und die Mitglieder anderer Organe können entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG tätig sein.

§ 14 Besonderer Vertreter

  1. Der Vorstand kann Personen für bestimmte Aufgabenbereiche zum besonderen Vertreter gem. § 30 BGB bestellen. Dieser soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
  2. Die Aufgaben und Zuständigkeiten eines Besonderen Vertreters werden durch den Vorstand in einer Geschäftsordnung geregelt.

§15 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 10% der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragen.

§16 Einberufung der Mitgliederversammlungen

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Sie ist unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen anzukündigen. Diese Vorgaben sind durch Aushang an den, in der

Sportstättenordnung aufgeführten Sportanlagen, Veröffentlichung auf der Internetseite des

Vereins und Weitergabe der Einladung über die Spartenleiter erfüllt. Wenn eine eMailadresse hinterlegt ist, kann auch über diese eingeladen werden.

  • Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand und von den Mitgliedern eingebracht werden. Anträge zu angekündigten Tagesordnungspunkten sind bis zur Beschlussfassung des jeweiligen Tagesordnungspunktes möglich.
  • Anträge von Mitgliedern zur ordentlichen Mitgliederversammlung müssen bis vier Wochen vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich mit Begründung vorliegen.
  • Anträge zur Satzungsänderung müssen unter Benennung des abzuändern bzw. neu zu fassenden Paragraphen sinngemäß zusammengefasst mit der Einladung mitgeteilt werden und auf der Internetseite des Vereins veröffentlicht werden.

§17 Stimmrecht und Wählbarkeit

  1. Stimmberechtigt sind ordentliche und fördernde Mitglieder, sowie Ehrenmitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr.
  2. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung teilnehmen und haben Rederecht.
  3. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
  4. Wählbar sind Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

§18 Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht durch diese Satzung oder durch Gesetz anderen Organen übertragen sind. Sie ist insbesondere zuständig für:

  1. die Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,
    1. die Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer,
    1. die Entlastung des Vorstandes,
    1. die Wahlen der Vorstandsmitglieder, der Mitglieder des Ehrenrates und der

Kassenprüfer,

  • die Festsetzung der Mitgliedbeiträge, Umlagen und deren Fälligkeit,
    • Festsetzung des Haushaltplans,
    • die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
    • die Beschlussfassung über Anträge.

§19 Versammlungen im Verein

  1. Die Versammlung kann einen Versammlungsleiter wählen.
  2. Jede Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  3. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Ja-/Nein-Stimmen gefasst.
  4. Bei Bedarf erfolgt schriftliche Abstimmung. Sie ist auf Verlangen eines Mitgliedes vorzunehmen.
  5. Wahlen werden grundsätzlich durch handheben durchgeführt. Bei Antrag eines anwesenden, stimmberechtigten Mitgliedes hat die Wahl schriftlich stattzufinden.
  6. Satzungsänderungen werden mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmt beschlossen.
  7. Änderungen und Erweiterungen des Vereinszwecks werden mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimme beschlossen.
  8. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen erforderlich.

§20 Kassenprüfung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren drei Personen als Kassenprüfer. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Wiederwahl ist zweimal zulässig. Die Kassenprüfung muss von mindestens zwei gewählten Prüfern durchgeführt werden.
  2. Die Kassenprüfer haben die Bücher und Rechnungslegung mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand schriftlich Bericht zu erstatten.
  3. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und können bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes beantragen.

§ 21 Beiträge und Umlagen

  1. Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen.
  2. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.
  3. Die Einzelheiten zur Fälligkeit und Erhebung werden in einer Beitragsordnung geregelt.
  4. Umlagen dürfen zur Deckung eines größeren Finanzbedarfes, der mit den regelmäßigen Mitgliedsbeiträgen nicht erfüllt werden kann, von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Sie dürfen einen Jahresbeitrag nicht übersteigen.
  5. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 22 Ehrenrat

  1. Der Ehrenrat ist zuständig für die Schlichtung von Streitfällen. Der Ehrenrat darf jederzeit von jedem Mitglied angerufen werden, auf die Regelungen in § 23 dieser Satzung wird gesondert verwiesen.
  2. Der Ehrenrat ist kein Organ im Verein. Die Mitglieder des Ehrenrates sind unabhängig und an keine Weisungen gebunden. 
  3. Der Ehrenrat besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern, sowie zwei Stellvertretern, diese dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden.
  4. Die Wahl erfolgt auf die Dauer von drei Jahren, Wiederwahl ist zulässig.

§ 23 Vereinsstrafen

  1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen der Satzung und der Ordnungen und die Regelungen der Fairness einzuhalten und die Interessen des Vereins zu wahren.
  2. Jedes Mitglied ist verpflichtet die Regeln und Ordnungen des für die jeweilige Sportausübung zuständigen Sportfachverbandes zu beachten und zu befolgen. Das Mitglied unterwirft sich der Gerichtsbarkeit des zuständigen Sportfachverbandes. 
  3. Der Vorstand kann gegen ein Mitglied folgende Vereinsstrafen verhängen:
    1. Verwarnung oder Verweis
    1. Festsetzung einer Ordnungsgebühr im Einzelfall bis zu 500 €
    1. Befristeter Ausschluss vom Trainings- und Übungsbetrieb sowie von der Teilnahme an Wettkämpfen
    1. Enthebung eines Amtes
    1. Ausschluss aus dem Verein
  4. Vor der Entscheidung hat der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied bekannt zu geben.
  5. Strafen der Fachverbände gegen einzelne Mitglieder oder Mannschaften können an diese weitergegeben werden.
  6. Gegen die Entscheidung des Vorstandes ist die Berufung an den Ehrenrat mit einer Frist von drei Wochen zulässig. Der Ehrenrat entscheidet endgültig. Während des Berufungsverfahrens ruht die Mitgliedschaft.
  7. Ein Mitglied kann ohne weitere Anhörung auch ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Beiträgen oder Umlagen in Höhe von einem Jahresbeitrag oder mehr in Rückstand ist.

§ 24 Ordnungen

  1. Zur Durchführung der Satzung bestehen folgende Ordnungen:
    1. Die Geschäftsordnung regelt die Zuständigkeit, Aufgaben und Verfahrensabläufe der

Organe und der Abteilungen,

  • die Reisekosten- und Aufwandsentschädigungsordnung regelt die Grundlagen der

Abrechnung von Reisekosten,

  • die Finanzordnung regelt die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Vereins und die

Aufgaben der Kassenprüfer,

  • die Sportstättenordnung regelt die Nutzung der Sportstätten,
    • die Ehrungsordnung regelt die Zuständigkeit, Voraussetzungen und Durchführung von Ehrungen.
  • Die Ordnungen und deren Änderungen werden mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vorstandes beschlossen. Sie treten mit Veröffentlichung auf der Internetseite in Kraft. Auf der nächstfolgenden Mitgliederversammlung werden die Änderungen zusätzlich bekanntgegeben.

§ 25 Datenschutz

  1. Zur Wahrnehmung und Erfüllung seiner Aufgaben erhebt der Verein von seinen Mitgliedern persönliche Daten und speichert diese.
  2. Der Verein gibt die Daten der Mitglieder an andere Verbände weiter, als Grundlage u.a. für deren Beitragserhebung, Organisation des Sportbetriebs (Schieds- und Kampfrichter, Starterlaubnis u.a.) und für Versicherungen.
  3. Im Zusammenhang mit der Vereinsverwaltung, dem Sportbetrieb und von Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos in der Vereinszeitschrift, auf der Internetseite und übermittelt diese zur Veröffentlichung an Print-, Tele und elektronische Medien. Diese betrifft insbesondere Start- und Teilnehmerlisten, Mannschaftsaufstellungen, Ergebnisse, Wahlergebnisse, Ehrungen und Geburtstage sowie bei sportlichen und sonstigen Versammlungen anwesenden Athleten, Vorstandsmitglieder und andere Funktionäre.
  4. Jede in diesem Sinne missbräuchliche Weitergabe der Daten ist nicht zulässig.

§ 26 Verwaltung

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Verein Änderungen in der Anschrift oder in den Grundlagen, die zur Erhebung des Mitgliedsbeitrages erheblich sind, mitzuteilen.
  2. Die Mitglieder haben dem Verein grundsätzlich eine SEPA-Einzugsermächtigung zu erteilen.
  3. Einladungen zu Versammlungen und weitere Schriftverkehr erfolgt grundsätzlich mittels elektronischer Medien oder per Brief.
  4. Einladungen gelten als zugestellt, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene EMail- oder Postadresse versandt worden ist.
  5. Der Vorstand und weitere Gremien fassen ihre Beschlüsse regelmäßig auf Versammlungen.
  6. Mit Ausnahme der Mitgliederversammlung können Beschlüsse der Organe und Ausschüsse auch auf elektronischem Weg oder telefonisch gefasst werden. Die Beschlüsse sind wirksam, wenn sich wenigstens die Hälfte der jeweiligen Mitglieder an diese Abstimmung beteiligt hat.

§ 27 Protokolle

  1. Von allen Versammlungen ist ein Protokoll zu erstellen, welches den wesentlichen Inhalt der Versammlung wiedergibt.
  2. Diese Protokolle sind vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterschreiben.
  3. Protokolle sind den Mitgliedern des Gremiums zur Kenntnis zu geben, hierbei gelten die gleichen Regelungen wie bei der Einladung zu Versammlungen. Geht innerhalb von vier Wochen nach dem Verschicken kein Widerspruch ein, gilt das Protokoll als genehmigt. Eingehende Widersprüche sind auf der nächsten Versammlung zu behandeln.
  4. Der Vorstand ist berechtigt, Änderungen oder Ergänzungen der Satzung redaktioneller Art oder solche, die von einer Behörde oder einem Gericht gefordert werden, vorzunehmen. Diese sind auf der nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.

§ 28 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann in einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die nach § 26 BGB vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder Liquidatoren des Vereins. Jeweils zwei Liquidatoren sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
  3. Bei der Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Bliedersdorf, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.